O., N. 5 zu Art. 323 StPO). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b StPO) kann einer Wiederaufnahme zum Nachteil der beschuldigten Person im Weg stehen, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Partei (v.a. die Privatklägerschaft) im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache hatte, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht hat. Grundsätzlich muss die Privatklägerschaft in diesen Fällen mit Beschwerde im Sinne von Art.