Aus dem Offi- zial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 194 E. 2.3 mit Hinweisen; HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 323 StPO).