Neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO sind nur Beweismittel und Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offi- zial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat.