6. 6.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO sind nur Beweismittel und Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren.