Die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch zu rügen. Nachdem er am 16. Januar 2023 im Rahmen des Einspracheverfahrens befragt worden sei, hätte die Pflicht der Staatsanwaltschaft bestanden, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-4 wieder aufzurollen, um den Sachverhalt umfassend und sorgfältig durch Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuklären. Da sie dies nicht getan habe, habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen missbraucht.