Es sei fraglich, ob die Untersuchung mit der notwendigen Objektivität geführt worden sei. Soweit die Staatsanwaltschaft es «quasi ihm in die Schuhe schiebe, dass er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe», würden die Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO «intensiv» verletzt. Die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch zu rügen.