Eine angebliche «falsche und ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» stellt nicht unbesehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die angefochtene Verfügung, wie vorstehend dargetan wurde, zureichend begründet wurde, so dass der Beschwerdeführer diese angemessen anfechten konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Teileinstellungsverfügung nicht einvernommen worden war, stellt keinen Wiederaufnahmegrund und damit auch keine «falsche oder ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» dar (vgl. E. 6.3 hiernach).