Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen konnten sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen, womit die angefochtene Verfügung offensichtlich zureichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine «intensive» Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft «durch falsche und ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» rügt, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht, inwiefern insoweit eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Eine angebliche «falsche und ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art.