Schliesslich erwog sie, dass Art. 323 StPO kein Rechtsbehelf gegen versäumte Beweisanträge und verpasste Rechtsmittelfristen sei und dem Wiederaufnahmeantrag auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden könne. Damit wurden die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich die Staatsanwaltschaft leiten liess, und der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen konnten sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen, womit die angefochtene Verfügung offensichtlich zureichend begründet wurde.