So hielt sie nach einlässlicher Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO fest, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 um kein neues Beweismittel handle, welches sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben hätte. Sie erläuterte, dass die Aussagen praktisch identisch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 24. März 2021 seien und die Möglichkeit einer Einvernahme des Beschwerdeführers zudem bereits vor der Einstellung des Verfahrens bestanden habe. Schliesslich erwog sie, dass Art.