107 StPO). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft verletze ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit diese ihrerseits überhaupt genügend substantiiert worden ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht stringent hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahmevoraussetzungen als nicht erfüllt erachtet und damit entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat. So hielt sie nach einlässlicher Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art.