4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine «intensive» Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags nur mangelhaft und in nicht rechtsgenüglicher Weise begründet. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107