_ hätte einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, zumal ihm die Staatsanwaltschaft in der Mitteilung vom 31. Mai 2022 den Abschluss des Verfahrens ohne seine Einvernahme in Aussicht stellte und ihn ausdrücklich nach Beweisanträgen fragte. Er verzichtete jedoch nicht nur auf einen solchen Antrag, sondern liess auch die Rechtsmittelfrist zur Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2022 unbenutzt verstreichen. Insofern spricht (drittens) auch Art. 3 Abs. 2 Bst. b StPO gegen eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall: Art. 323 StPO ist kein Rechtsbehelf gegen versäumte Beweisanträge und verpasste Rechtsmittelfristen.