in dieser Einvernahme so gut wie identisch mit seinen Angaben in der Strafanzeige vom 24. März 2021. Sein Standpunkt zum Vorfall (der nota bene fast vollständig auf Video aufgezeichnet worden war) war damit bereits hinlänglich bekannt. Zweitens bestand die Möglichkeit einer Einvernahme von I.________ auch schon vor der Einstellung des Verfahrens. I.________ hätte einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, zumal ihm die Staatsanwaltschaft in der Mitteilung vom 31. Mai 2022 den Abschluss des Verfahrens ohne seine Einvernahme in Aussicht stellte und ihn ausdrücklich nach Beweisanträgen fragte.