Die Ausführungen in der Teileinstellungsverfügung zur Verhältnismässigkeit, mit der die Beschuldigten 1-4 angeblich vorgegangen sein sollen, würden klar widerlegt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Vorliegend ist in den Aussagen von I.________ anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2023 kein neues Beweismittel zu sehen, das sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben hätte: Erstens sind die Aussagen von I.________ in dieser Einvernahme so gut wie identisch mit seinen Angaben in der Strafanzeige vom 24. März