Sowohl die beiden Polizisten als auch die amtlich in die Pflicht genommenen, hinsichtlich des amtlichen Charakters ihres Auftrages den kantonalen Polizeibeamten gleichgestellten Securitrans-Mitarbeiter hätten aufgrund des pflichtwidrigen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben gehandelt. Aus den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln (insbesondere aus den edierten Videoaufnahmen, aber auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer es gewesen sei, der die Situation durch sein Verhalten nach und nach habe eskalieren lasse.