Der Sachverhalt sei insofern erwiesen. Sowohl die beiden Polizisten als auch die amtlich in die Pflicht genommenen, hinsichtlich des amtlichen Charakters ihres Auftrages den kantonalen Polizeibeamten gleichgestellten Securitrans-Mitarbeiter hätten aufgrund des pflichtwidrigen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben gehandelt.