5 Mit Mitteilung vom 31. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Teileinstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung in Aussicht und setzte den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Frist, allfällige Beweisanträge zu stellen. Rechtsanwältin M.________ beantragte am 13. Juni 2022 eine Fristerstreckung für die Einreichung von weiteren Beweisanträgen bis am 4. Juli 2022, welche ihr antragsgemäss gewährt wurde. In der Folge reichte sie keine Beweisanträge ein.