Zudem habe der Beschuldigte 4 ihn nötigen wollen, eine Gesichtsmaske anzuziehen, obwohl hierzu die gesetzliche Grundlage gefehlt und er auch keine Gesichtsmaske dabeigehabt habe. Der Beschuldigte 3 habe seinen Kollegen nicht zu gemässigtem Verhalten aufgefordert und damit eine unterlassene Hilfeleistung begangen. Zudem habe auch er ihn bezüglich der Gesichtsmaske zu nötigen versucht. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hätten unverhältnismässigen, weil zwecklosen Zwang ausgeübt und damit einen Amtsmissbrauch begangen.