Da aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nur ungenügend hervorging, welches Verhalten er den angezeigten Personen genau vorwirft, wurde er von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. September 2021 aufgefordert, seine Anschuldigungen in verständlicher Form und kurz darzulegen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 konkretisierte der Beschwerdeführer, der Beschuldigte 4 habe ihn geschubst, grob angestossen, übers Knie geworfen und mittels Hebewirkung das Bein verletzt. Zudem habe der Beschuldigte 4 ihn nötigen wollen, eine Gesichtsmaske anzuziehen, obwohl hierzu die gesetzliche Grundlage gefehlt und er auch keine Gesichtsmaske dabeigehabt habe.