BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens BA 21 953 verwehrt wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 323 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.