Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, stellte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 28. August 2023 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 28. September 2023 zeigte Rechtsanwalt J.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen an, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde von den von den Rechtsvertretern der Beschuldigten 1-4 einverlangten Kostennoten Kenntnis genommen und gegeben.