Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 26. Mai 2023 wird aufgehoben.