5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.