4.3 Folglich liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung verhindert. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. Mai 2023 aufzuheben.