Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 10. April 2022 nicht um zwei voneinander unabhängige Ereignisse, sondern um eine sich fortsetzende Auseinandersetzung, was auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird. Im Rahmen der Strafzumessung werden die Rechtsfolgen der Straftat festgesetzt und entsprechend bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters im konkreten Einzelfall, womit sie für jeden Beschuldigten separat vorgenommen werden muss und als sachlicher Trennungsgrund von vornherein ausscheidet. 4.3 Folglich liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor.