30 StPO). Solche sachlichen Gründe vermag die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu nennen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit der Parteien oder eine bevorstehende Verjährung noch eine grosse Anzahl von Delikten und beschuldigten Personen, die eine gemeinsame Bewältigung schwierig machen würde, als sachliche Trennungsgründe angerufen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die weiteren Vorwürfe, die sich dadurch aufdrängende Beweiswürdigung und Fragen der Strafzumessung hervorzuheben.