5 bzw. abgekürztes Verfahren). Der blosse Umstand, dass betreffend den Beschuldigten 2 neben der Anklage beim Einzel- oder Kollegialgericht angeblich auch ein abgekürztes Verfahren in Betracht kommt, vermag für sich alleine die Verfahrenstrennung nicht zu rechtfertigen. Erforderlich sind daneben noch (weitere) sachliche Gründe. Deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung darzulegen (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 30 StPO).