Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung vermögen die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe eine Verfahrenstrennung nicht zu begründen. Das von der Staatsanwaltschaft Vorgetragene betrifft vorderhand Fragen der Beweiswürdigung, der Strafzumessung und potentieller Erledigungsarten (Anklage