Beim Rauflaufen habe ich das Messer gesehen und es genommen» (vgl. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 278 ff.). Augenscheinlich hängen die beiden Phasen der Auseinandersetzung zusammen und bauen aufeinander auf, weshalb nicht von zwei voneinander unabhängigen Ereignissen ausgegangen werden kann. Demzufolge ist die vereinigte Verfahrensführung auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung vermögen die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe eine Verfahrenstrennung nicht zu begründen.