So wäre es ohne die tätliche Auseinandersetzung in der Bar auf der Strasse nicht erneut zu einem tätlichen Streit gekommen, der mit einer Stichverletzung beim Beschuldigten 2 geendet hat. Der Beschwerdeführer hätte das Messer an der Bar ohne die vorangehende tätliche Auseinandersetzung wohl kaum behändigt. Dies geht auch aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2022 hervor, wonach er gewusst habe, «er wartet draussen. Ich hatte Angst. Ich bin nicht einer, der gut schlagen kann. Beim Rauflaufen habe ich das Messer gesehen und es genommen» (vgl. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 278 ff.).