Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit F.________ und G.________ in der Bar H.________ aufgehalten haben soll, wo es mit dem Beschuldigten 2 zum Streit gekommen sein soll. Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung soll der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben (vgl. Einvernahme vom 23. Mai 2022, Z. 55) und umgekehrt sollen auch F.________ und der Beschwerdeführer mit der Faust zugeschlagen haben, was Letzterer dagegen grundsätzlich bestreitet. Das Sicherheitspersonal trennte die Streitenden und soll den Beschuldigten 2 nach draussen auf die Strasse begleitet haben.