Ein enger Sachzusammenhang war gegeben, weshalb sich eine gemeinsame Verfahrensführung aufdrängte. Darüber hinaus ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, auch vorliegend heranzuziehen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit F.________ und G.________ in der Bar H.________ aufgehalten haben soll, wo es mit dem Beschuldigten 2 zum Streit gekommen sein soll.