4 stecherei mündete. Zu beurteilen galt es, wer in welchem Umfang an der Auseinandersetzung beteiligt war; mithin sah sich die Staatsanwaltschaft mit einem Lebensvorgang mit mehreren Beteiligten konfrontiert, aus dem verschiedene Straftaten mündeten, weshalb eine einheitliche Beweisführung sicherzustellen war. Ein enger Sachzusammenhang war gegeben, weshalb sich eine gemeinsame Verfahrensführung aufdrängte.