Ein solcher Grund besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). 4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bestehen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung: Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten zu Recht von Anfang an zusammen geführt wurden, zumal zunächst eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten in Raum stand, die in eine Messer-