3 ge, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe, nicht davon ab, wie der ihn betreffende Körperverletzungsvorwurf gegen den Beschuldigten 2 beurteilt werde. Dieser Vorwurf betreffe die Ereignisse unten im Club. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Auseinandersetzung im Club für die Würdigung des Messerstichs des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten 2 relevant sein könnte. Entsprechend bestehe entgegen der Darstellung in der Beschwerde bei einer Verfahrenstrennung keine Gefahr sich widersprechender Urteile.