Zudem sei es nicht zutreffend, dass sich die beiden Beschuldigten verschiedener Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen derselben Auseinandersetzung begangen haben sollen. Auch wenn der Vorfall unten im Club unter Umständen Motivation für die Auseinandersetzung auf der E.________ (Strasse) gewesen sein mag, sei doch offensichtlich, dass es zwischen den beiden Vorfällen eine zeitliche Unterbrechung und einen Ortswechsel gegeben habe, so dass es nicht als ein einziges Ereignis erscheine und die Beteiligten oben auf der Strasse neu zu einer Auseinandersetzung hätten ansetzen müssen. Weiter hänge die Fra-