Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschuldigten nicht um Mittäter handle und keine Teilnahmeform vorliege. Deshalb sei nicht nach sachlichen Gründen zu fragen, die eine Verfahrenstrennung begründen könnten, sondern umgekehrt müssten sachliche Gründe gegeben sein, die eine vereinigte Verfahrensführung aufdrängten. Solche Gründe lägen nicht vor. Zudem sei es nicht zutreffend, dass sich die beiden Beschuldigten verschiedener Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen derselben Auseinandersetzung begangen haben sollen.