Weder die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer noch jene gegen den Beschuldigten 2 erforderten weitere Ermittlungen. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer über Monate mit der Begründung, dass noch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 im Gange seien, nicht vorangetrieben habe, um nun die Verfahren gegen die Beschuldigten trennen zu wollen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschuldigten nicht um Mittäter handle und keine Teilnahmeform vorliege.