Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb potentiell unterschiedliche Verfahrensarten oder die Zusammensetzung des Gerichts, Beweis- und Rechtsfragen und zu beurteilende Widerrufsverfahren die Trennung des Verfahrens rechtfertigten. Auch die Tatsache, dass die Schlusseinvernahmen bereits stattgefunden haben, lasse vermuten, dass der Sachverhalt liquide sei und angeklagt werden könne. Weder die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer noch jene gegen den Beschuldigten 2 erforderten weitere Ermittlungen.