Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenstrennung der Prozessökonomie diene. Vielmehr stehe eine Trennung der Verfahren der Prozessökonomie entgegen, da gleich zwei Prozesse geführt werden müssten, welche denselben Lebenssachverhalt zu beurteilen hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb potentiell unterschiedliche Verfahrensarten oder die Zusammensetzung des Gerichts, Beweis- und Rechtsfragen und zu beurteilende Widerrufsverfahren die Trennung des Verfahrens rechtfertigten.