Sodann beträfen die gegenüber den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe den gleichen, teils bestrittenen Sachverhalt vom 10. April 2022, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich unterschiedliche Beweis- und Rechtsfragen stellten. Die beiden Beschuldigten seien an der wechselseitigen Auseinandersetzung beteiligt gewesen, was untrennbar miteinander zusammenhänge, weshalb sich eine einheitliche gerichtliche Würdigung aufdränge. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenstrennung der Prozessökonomie diene.