Ein enger Sachzusammenhang sei offensichtlich und spreche gegen eine Verfahrenstrennung. Darüber hinaus sei der Sachverhalt zum Vorfall vom 10. April 2022 keinesfalls als erstellt zu betrachten, denn die Art und der Umfang der Beteiligung werde wechselseitig bestritten. Sodann beträfen die gegenüber den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe den gleichen, teils bestrittenen Sachverhalt vom 10. April 2022, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich unterschiedliche Beweis- und Rechtsfragen stellten.