Beide Beschuldigten hätten damit tätliche Handlungen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung eingestanden. Daneben lässt sich der angefochtenen Verfügung als Begründung für die Verfahrenstrennung entnehmen, dass beiden Beschuldigten noch weitere Delikte vorgeworfen würden, die keinen Bezug zur jeweils anderen Person hätten. Die beiden Verfahren unterschieden sich sodann mit Blick auf die sich stellenden Beweis- und Rechtsfragen. Beim Beschuldigten 2 werde das Gericht betreffend die weiteren Vorwürfe der Nötigung und Körperver-