Darüber hinaus sei der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte 1 den Messerstich eingestanden habe, der beim Beschuldigten 2 zur Brustverletzung geführt habe, und der Beschuldigte 2 umgekehrt den Faustschlag eingestanden habe, der beim Beschwerdeführer zur Nasenverletzung geführt habe. Beide Beschuldigten hätten damit tätliche Handlungen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung eingestanden.