3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung damit begründet, dass sich die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten nur betreffend den Vorfall vom 10. April 2022 überschnitten. Bei den Beschuldigten handle es sich nicht um Mittäter oder Teilnehmer, vielmehr seien sich die beiden im Kampf gegenübergestanden. Darüber hinaus sei der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte 1 den Messerstich eingestanden habe, der beim Beschuldigten 2 zur Brustverletzung geführt habe, und der Beschuldigte 2 umgekehrt den Faustschlag eingestanden habe, der beim Beschwerdeführer zur Nasenverletzung geführt habe.