Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 und den Verzicht auf die Trennung der Verfahren. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 20. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.