Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhan- dels, Widerhandlung gegen das SVG Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2023 (BM 22 14381) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) u.a. ein Verfahren wegen versuchter Tötung, mehr- fachen Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern betreffend den Beschwerdeführer und wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung betreffend den Beschuldigten 2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 30 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) die Trennung der Strafverfahren; das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten 2 werde von demjenigen gegen den Beschwerdefüh- rer getrennt und unter der Verfahrensnummer BM 22 14384 separat weitergeführt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 und den Verzicht auf die Trennung der Ver- fahren. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 20. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als einer der Beschuldigten durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung damit begründet, dass sich die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten nur betreffend den Vorfall vom 10. April 2022 überschnitten. Bei den Beschuldigten handle es sich nicht um Mittäter oder Teilnehmer, vielmehr seien sich die beiden im Kampf gegenüberge- standen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte 1 den Messerstich eingestanden habe, der beim Beschuldigten 2 zur Brustverlet- zung geführt habe, und der Beschuldigte 2 umgekehrt den Faustschlag eingestan- den habe, der beim Beschwerdeführer zur Nasenverletzung geführt habe. Beide Beschuldigten hätten damit tätliche Handlungen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung eingestanden. Daneben lässt sich der angefochte- nen Verfügung als Begründung für die Verfahrenstrennung entnehmen, dass bei- den Beschuldigten noch weitere Delikte vorgeworfen würden, die keinen Bezug zur jeweils anderen Person hätten. Die beiden Verfahren unterschieden sich sodann mit Blick auf die sich stellenden Beweis- und Rechtsfragen. Beim Beschuldigten 2 werde das Gericht betreffend die weiteren Vorwürfe der Nötigung und Körperver- 2 letzung mehrere Zeugenaussagen und Indizien zu würdigen haben. Sodann seien zwei Widerrufsverfahren durchzuführen. Schliesslich werde der Beschuldigte 2 beim Einzelgericht oder Kollegialgericht in Dreierbesetzung anzuklagen sein, auch ein abgekürztes Verfahren komme in Betracht. Beim Verfahren gegen den Be- schwerdeführer dürften hingegen voraussichtlich, nebst rechtlichen Fragen betref- fend den subjektiven Tatbestand beim Messerstich, seine Person betreffende Fra- gen zur obligatorischen Landesverweisung eine wesentliche Rolle spielen. 3.2 Der Beschwerdeführer erinnert mit Bezug auf BGE 138 IV 29 daran, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig verschiedener Straftaten belasten, die sie in der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Ein enger Sachzusammen- hang sei offensichtlich und spreche gegen eine Verfahrenstrennung. Darüber hin- aus sei der Sachverhalt zum Vorfall vom 10. April 2022 keinesfalls als erstellt zu betrachten, denn die Art und der Umfang der Beteiligung werde wechselseitig be- stritten. Sodann beträfen die gegenüber den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe den gleichen, teils bestrittenen Sachverhalt vom 10. April 2022, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich unterschiedliche Beweis- und Rechtsfragen stellten. Die beiden Beschuldigten seien an der wechselseitigen Auseinanderset- zung beteiligt gewesen, was untrennbar miteinander zusammenhänge, weshalb sich eine einheitliche gerichtliche Würdigung aufdränge. Insofern sei nicht ersicht- lich, inwiefern die Verfahrenstrennung der Prozessökonomie diene. Vielmehr stehe eine Trennung der Verfahren der Prozessökonomie entgegen, da gleich zwei Pro- zesse geführt werden müssten, welche denselben Lebenssachverhalt zu beurteilen hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb potentiell unterschiedliche Verfahrens- arten oder die Zusammensetzung des Gerichts, Beweis- und Rechtsfragen und zu beurteilende Widerrufsverfahren die Trennung des Verfahrens rechtfertigten. Auch die Tatsache, dass die Schlusseinvernahmen bereits stattgefunden haben, lasse vermuten, dass der Sachverhalt liquide sei und angeklagt werden könne. Weder die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer noch jene gegen den Beschuldigten 2 erforderten weitere Ermittlungen. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Staats- anwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer über Monate mit der Be- gründung, dass noch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 im Gange seien, nicht vorangetrieben habe, um nun die Verfahren gegen die Be- schuldigten trennen zu wollen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschuldigten nicht um Mittäter handle und keine Teilnahme- form vorliege. Deshalb sei nicht nach sachlichen Gründen zu fragen, die eine Ver- fahrenstrennung begründen könnten, sondern umgekehrt müssten sachliche Grün- de gegeben sein, die eine vereinigte Verfahrensführung aufdrängten. Solche Grün- de lägen nicht vor. Zudem sei es nicht zutreffend, dass sich die beiden Beschuldig- ten verschiedener Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen derselben Ausein- andersetzung begangen haben sollen. Auch wenn der Vorfall unten im Club unter Umständen Motivation für die Auseinandersetzung auf der E.________ (Strasse) gewesen sein mag, sei doch offensichtlich, dass es zwischen den beiden Vorfällen eine zeitliche Unterbrechung und einen Ortswechsel gegeben habe, so dass es nicht als ein einziges Ereignis erscheine und die Beteiligten oben auf der Strasse neu zu einer Auseinandersetzung hätten ansetzen müssen. Weiter hänge die Fra- 3 ge, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe, nicht davon ab, wie der ihn betreffende Körperverletzungsvorwurf gegen den Beschuldigten 2 beurteilt werde. Dieser Vorwurf betreffe die Ereignisse unten im Club. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Auseinandersetzung im Club für die Würdi- gung des Messerstichs des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten 2 rele- vant sein könnte. Entsprechend bestehe entgegen der Darstellung in der Be- schwerde bei einer Verfahrenstrennung keine Gefahr sich widersprechender Urtei- le. Vorliegend sei nicht vom Grundsatz der Verfahrenseinheit auszugehen. Ent- sprechend müsse die entscheidende Frage sein, ob eine gemeinsame Weiter- führung der Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbe- schleunigung angezeigt sei, was klar zu verneinen sei. 4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesens- merkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Überdies dient er der Pro- zessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme blei- ben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung ver- meiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mit- tätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf or- ganisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E 2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 188; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Ein solcher Grund besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). 4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bestehen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung: Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten zu Recht von Anfang an zusammen geführt wurden, zumal zunächst eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten in Raum stand, die in eine Messer- 4 stecherei mündete. Zu beurteilen galt es, wer in welchem Umfang an der Ausein- andersetzung beteiligt war; mithin sah sich die Staatsanwaltschaft mit einem Le- bensvorgang mit mehreren Beteiligten konfrontiert, aus dem verschiedene Strafta- ten mündeten, weshalb eine einheitliche Beweisführung sicherzustellen war. Ein enger Sachzusammenhang war gegeben, weshalb sich eine gemeinsame Verfah- rensführung aufdrängte. Darüber hinaus ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verfahren ver- eint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, auch vorliegend heranzuziehen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Den Akten ist zu entneh- men, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit F.________ und G.________ in der Bar H.________ aufgehalten haben soll, wo es mit dem Be- schuldigten 2 zum Streit gekommen sein soll. Im Rahmen der tätlichen Auseinan- dersetzung soll der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben (vgl. Einvernahme vom 23. Mai 2022, Z. 55) und umgekehrt sollen auch F.________ und der Beschwerdeführer mit der Faust zugeschlagen haben, was Letzterer dagegen grundsätzlich bestreitet. Das Sicherheitspersonal trennte die Streitenden und soll den Beschuldigten 2 nach draussen auf die Strasse begleitet haben. Der Beschwerdeführer soll sich unbeglei- tet ebenfalls nach draussen begeben haben. Auf dem Weg nach oben soll er bei der Bar-Theke ein Messer behändigt haben. Auf der Strasse soll es beim erneuten Zusammentreffen zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein, während welcher der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 mit dem Messer eine Stichverletzung zugefügt haben soll (was unbestritten ist, vgl. u.a. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 277 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass es sich genau genom- men nicht um eine einzige Auseinandersetzung gehandelt hat. Dagegen ist festzu- halten, dass sich die Auseinandersetzung in zwei Phasen unterteilen lässt: eine erste Phase spielte sich in der Bar und eine zweite Phase vor der Bar auf der Strasse ab. Die zweite Phase bedingt offensichtlich die erste Phase der Auseinan- dersetzung. So wäre es ohne die tätliche Auseinandersetzung in der Bar auf der Strasse nicht erneut zu einem tätlichen Streit gekommen, der mit einer Stichverlet- zung beim Beschuldigten 2 geendet hat. Der Beschwerdeführer hätte das Messer an der Bar ohne die vorangehende tätliche Auseinandersetzung wohl kaum behän- digt. Dies geht auch aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2022 hervor, wonach er gewusst habe, «er wartet draussen. Ich hatte Angst. Ich bin nicht einer, der gut schlagen kann. Beim Rauflaufen habe ich das Messer gesehen und es genommen» (vgl. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 278 ff.). Augenscheinlich hängen die beiden Phasen der Auseinandersetzung zusammen und bauen aufeinander auf, weshalb nicht von zwei voneinander unabhängigen Er- eignissen ausgegangen werden kann. Demzufolge ist die vereinigte Verfahrens- führung auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- zeigt. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung vermögen die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe eine Verfahrenstrennung nicht zu begründen. Das von der Staatsanwaltschaft Vorgetragene betrifft vorderhand Fragen der Be- weiswürdigung, der Strafzumessung und potentieller Erledigungsarten (Anklage 5 bzw. abgekürztes Verfahren). Der blosse Umstand, dass betreffend den Beschul- digten 2 neben der Anklage beim Einzel- oder Kollegialgericht angeblich auch ein abgekürztes Verfahren in Betracht kommt, vermag für sich alleine die Verfahrens- trennung nicht zu rechtfertigen. Erforderlich sind daneben noch (weitere) sachliche Gründe. Deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung darzulegen (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 30 StPO). Solche sachlichen Gründe vermag die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu nennen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit der Parteien oder eine bevorstehende Ver- jährung noch eine grosse Anzahl von Delikten und beschuldigten Personen, die ei- ne gemeinsame Bewältigung schwierig machen würde, als sachliche Trennungs- gründe angerufen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die weiteren Vorwürfe, die sich dadurch aufdrängende Beweiswürdigung und Fragen der Strafzumessung hervorzuheben. Dabei handelt es sich wie erwähnt nicht um sachliche Gründe, se- hen sich die Regionalgerichte doch regelmässig mit mehreren Beschuldigten, un- terschiedlichen – und sich teilweise nicht überschneidenden – Straftaten und ver- schiedenen Beweis- und Rechtsfragen konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft führte die Strafuntersuchung gemeinsam und im Ergebnis gilt es insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundene Beweiswürdigung, sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 10. April 2022 nicht um zwei vonein- ander unabhängige Ereignisse, sondern um eine sich fortsetzende Auseinander- setzung, was auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird. Im Rahmen der Strafzumessung werden die Rechtsfolgen der Straftat festgesetzt und entsprechend bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters im konkre- ten Einzelfall, womit sie für jeden Beschuldigten separat vorgenommen werden muss und als sachlicher Trennungsgrund von vornherein ausscheidet. 4.3 Folglich liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die ver- einigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessöko- nomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Be- zug auf die Sachverhaltsfeststellung verhindert. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. Mai 2023 aufzuheben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Ein- reichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 26. Mai 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für das Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8