Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie abschliessende Besprechung mit den Klienten) ist ein Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.