177 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt und die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und der unterliegenden Beschwerdeführerin zu entrichten wäre. Zumal es jedoch für beide Delikte um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00.